Die Satzung
Mit der Stiftungsaufsicht abgestimmte S a t z u n g
der „MUSIKBAD PYRMONT Kulturstiftung“
Präambel
Es ist das erklärte Anliegen der Stifter, das Musikleben in Bad Pyrmont zu fördern und deren bestehende Einrichtungen zu erhalten. Dabei soll es zu einer Förderung der Musik von der Ausbildung bis zur Aufführung kommen. Dies kann durch materielle Zuwendungen und geistige oder personelle Unterstützung geschehen. Indem die Stiftung ausschließlich fördernd dabei mitwirkt, die geschichtlich gewachsene Musikkultur Bad Pyrmonts durch neue schöpferische Projekte zu bereichern, soll die unverzichtbare Bedeutung der Musik für eine lebenswerte Welt erfahrbar gemacht werden. Dieser hohe Anspruch der Kulturstiftung wird durch die Schirmherrschaft der Niedersächsischen Staatsoper Hannover unterstrichen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „MUSIKBAD PYRMONT Kulturstiftung“, nachfolgend Stiftung genannt. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Bad Pyrmont. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur auf dem Gebiete der Musik. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dazu zählen in erster Linie Zuwendungen für - Konzerte im Bereich der ernsten Musik in Bad Pyrmont, - Kammerkonzertreihen der „arche“-kammermusik e.V. Bad Pyrmont, - den regelmäßigen Einsatz der Konzerthausorgel, - die Musikschule Bad Pyrmont e.V. Ferner sollen Mittel bereitgestellt werden für - die Förderung von Vorhaben und Maßnahmen, die geeignet sind, den Musikkultur-standort Bad Pyrmont zu verbessern, beispielsweise für die Durchführung von Wettbewerben oder die Vergabe von Kompositionsaufträgen - sowie für die Restaurierung und Erhaltung der Orgel des Landes Niedersachsen im Konzerthaus Bad Pyrmont. Die anteilige Unterstützung der einzelnen Stiftungszwecke wird in der vom Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung festgelegt. (3) Die Stiftung kann auch Trägerin unselbständiger Stiftungen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Zustifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. (3) Zuwendungen an die Stiftung sind möglich. Spenden werden sofort verbraucht. Zustiftungen mehren das Stiftungsvermögen. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern: - dem Stifterrepräsentanten, bis zu seinem Ausscheiden ist dies der Erststifter, - dem/den Mitglied/-ern, das/die nach §7(6) bestellt wird/werden, - dem/der Veranstaltungsleiter/-in des Nds. Staatsbades Pyrmont, - je einem Vertreter der Zuwendungsberechtigten: - dem/der amtierenden Bürgermeister/-in als Vertreter/-in der Stadt Bad Pyrmont, - dem/der Vorstizenden der „arche“-kammermusik e.V. , - dem/der Musikschuldirektor/-in in der Musikschule Bad Pyrmont e.V. . Der amtierende Intendant der Niedersächsischen Staatsoper Hannover als Vertreter des Schirmherrn gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an (ohne Stimmrecht). Dem Vorstand können zusätzliche Stifter und Zustifter angehören, die vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit zugewählt werden. Die Zuwendungsberechtigten benennen ihre Vertreter. (2) Der Erststifter als Stifterrepräsentant und die vom Vorstand zugewählten Stiftervertreter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Dieser oder diese sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Der Nachfolger des Stifterrepräsentanten wird vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied der Zuwendungsberechtigten aus, so wird von dieser Seite ein Ersatzvertreter benannt. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen bekommen haben, eine Stichwahl statt. Auf Antrag eines Mitgliedes muß geheim gewählt werden. (5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vorstandsmitglieder der Zuwendungsberechtigten und der Zustifter können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Wenn und soweit die nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatz 1, nämlich der Bürgermeister der Stadt Bad Pyrmont und/oder Vertreter der Zuwendungsberechtigten nicht in den Vorstand entsandt werden oder die Bestellung zurückweisen oder die Aufnahme ihrer Vorstandstätigkeit ablehnen oder wenn und soweit die Stifter keinen Stiftervertreter in den Vorstand entsenden, so daß die vorstehend vorgeschriebene Anzahl von mindestens sechs Mitgliedern im Vorstand nicht erreicht wird, ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder im Wege der Selbstergänzung nach ihrem satzungsgemäßen Ermessen so viele Vorstandsmitglieder, bis der Vorstand aus sechs Mitgliedern besteht. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder beträgt maximal 4 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem die nach dem vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen Mitglieder regulär bestellt worden wären. Sie wird jedoch spätestens begrenzt durch die Beendigung der jeweiligen Funktionärstätigkeit des regulär vorgesehenen Mitgliedes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister des Stiftungsvorstandes sind im Rahmen der Geschäftsordnung einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - die Verwaltung des Stiftungsvermögens, - die Verwendung der Stiftungserträge, - die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeits-berichtes. (3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. (4) Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Er kann an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefaßt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, je einmal im ersten und vierten Quartal, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen und geleitet. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Initiativanträge können vor Eintritt in die Tagesordnung zugelassen werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. (2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens fünf Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. (4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters den Ausschlag. (5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. (6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. Umlaufbeschlüsse sind entsprechend zu behandeln. (7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang enthält die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung. Hierin ist insbesondere die Verteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel an die Zuwendungsberechtigten zu regeln. Der Beschluß über die Verteilung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus allen Stiftern und Zustiftern, die das Stiftungsvermögen mit mindestens 2.000 EUR vermehren. (2) Als Stifter gelten die Unterzeichner des Stiftungsgeschäftes, als Zustifter diejenigen, die nach dem Datum des Stiftungsgeschäftes die Stiftung unterstützen. (3) Der Stiftungsrat wird einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu einem vom Vorstand zu terminierenden Stiftungstag einberufen. Hierzu genügt eine Mitteilung in der örtlichen Presse. Eine schriftliche Einladung ist nicht erforderlich. (4) Die Zugehörigkeit zum Stiftungsrat besteht auf Lebenszeit, bei juristischen Personen ist sie auf 25 Jahre begrenzt.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat unterstützt den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung, um den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: - Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes mit Haushaltsplan und Jahresrechnung, - Wahl des Stifterrepräsentanten. (2) Die Versammlung des Stiftungsrates am Stiftungstag wird durch den Stifterrepräsentanten oder einem von ihm benannten Stifter oder Zustifter geleitet. (3) Die Versammlung des Stiftungsrates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stifter bzw. Zustifter beschlußfähig. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern. (2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Vorstandes gefaßt werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungs-aufsichtsbehörde und sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt wird. (2) Der Vorstand kann die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung selbst beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, daß die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen. (3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder. (4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Pyrmont, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorstehenden Regelungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Vorstand ist in einem solchen Falle verpflichtet, anstelle der unwirksam oder undurchführbaren Regelung als Satzungsänderung oder Zweckänderung eine solche Regelung zu beschließen, die als Satzungsänderung oder Zweckänderung in durchführbarer und gesetzlich zulässiger Weise dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt. Gleiches gilt etwaigen Regelungslücken.
§ 16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts. (2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Anforderung jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammenfassung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.
Bad Pyrmont, 10. Dezember 2003